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Wer ist von der Grundqualifikation C95 ausgenommen ?

  • Abschleppfahrten durch KFZ-Techniker
  • Gelegentliche Transporte im Bereich Verwaltungstechnik
  • Transport von firmeneigenen Gütern
  • Lenker mit einer Lenkberechtigung der Klasse C1 oder C, die Fahrzeuge lenken, die mit anderen Lenkberechtigungen gelenkt werden dürfen
  • Marktfahrer
  • Mitarbeiter von Gartenbaubetrieben
  • Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt
  • Streitkräfte, Katastrophenschutz, Feuerwehr und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständige Kräfte
  • Kraftfahrzeuge, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind („Mechaniker“)
  • Rettungsdienst
  • Wenn es sich bei der Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt