- Abschleppfahrten durch KFZ-Techniker
- Gelegentliche Transporte im Bereich Verwaltungstechnik
- Transport von firmeneigenen Gütern
- Lenker mit einer Lenkberechtigung der Klasse C1 oder C, die Fahrzeuge lenken, die mit anderen Lenkberechtigungen gelenkt werden dürfen
- Marktfahrer
- Mitarbeiter von Gartenbaubetrieben
- Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt
- Streitkräfte, Katastrophenschutz, Feuerwehr und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständige Kräfte
- Kraftfahrzeuge, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind („Mechaniker“)
- Rettungsdienst
- Wenn es sich bei der Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt